Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 09.03.2023
AGB als PDF herunterladenDie allgemeinen Geschäftsbedingungen der oxalis Individualsoftware GmbH (nachfolgend „oxalis" genannt) bestehen aus drei Abschnitten.
Abschnitt 1 enthält die Besonderen Geschäftsbedingungen Unique / Softwarehosting, also eine in Teilen standardisierte Software, die im Rechenzentrum von oxalis betrieben wird und vom Kunden über das Internet als Dienstleistung genutzt wird.
Abschnitt 2 enthält die Besonderen Geschäftsbedingungen für die individuelle Softwareentwicklung.
Abschnitt 3 regelt die Besonderen Geschäftsbedingungen Consulting / Sonstige Leistungen.
Hinweis: Im folgenden Text wird aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Angaben beziehen sich selbstverständlich auf alle Geschlechter.
Die Besonderen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Widersprüchen vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der oxalis Individualsoftware GmbH
§ 1 Vertragsschluss / Registrierung
- Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen oxalis und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen der oxalis.
- Die im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von oxalis maßgebend.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung oder jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass oxalis in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
- Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn oxalis hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Das Schweigen der oxalis auf Geschäftsbriefe und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die Regelungen enthalten, die von diesen AGB abweichen, ist nicht als Einverständnis auszulegen.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn das Angebot durch den Auftraggeber spätestens 30 Tage nach dem Angebotsdatum angenommen wird, es sei denn, es wird ein anderer Zeitraum festgelegt. Der Zugang der Annahmeerklärung des Kunden stellt die Bestätigung des Vertragsschlusses dar.
- Im Falle eines Auftragsverhältnisses, das über das Internet abgewickelt wird, erfolgt der Vertragsschluss über eine elektronische Registrierung. Nach dem Registrierungsprozess und dem Vertragsschluss wird dem Kunden der Inhalt seiner Bestellung per E-Mail zugesandt.
§ 2 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot
- Die Vergütung für die Leistungen von oxalis wird in den Besonderen Geschäftsbedingungen oder gesondert festgelegt.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung für Beratungsleistungen, Arbeiten und Schulungen auf der Basis tatsächlich geleisteter Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden zu den jeweils für die jeweilige Leistung gültigen Tagessätzen der oxalis.
- Wenn es eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung zwischen oxalis und dem Kunden gibt, wird eine eventuell bestehende Entgeltänderung entweder in den Besonderen Geschäftsbedingungen oder in der gesonderten Vereinbarung festgelegt.
- Die Preise verstehen sich netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
- Alle Rechnungen der oxalis sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wird ein anderer Zeitrahmen festgelegt.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist oxalis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen, sofern der Kunde kein Verbraucher ist, und 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. gegenüber Unternehmen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Die Aufrechnung des Kunden gegenüber Forderungen der oxalis mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Reisekosten, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Reisekosten werden entweder gesondert vereinbart oder mit einer Pauschale in Höhe von EUR 0,60 je Kilometer für An- und Abreise berechnet. Auswärtige Reise- und Übernachtungskosten werden auf Nachweis erstattet.
§ 3 Haftung
- oxalis haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für alle Schäden unbeschränkt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden bzw. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) haftet oxalis der Höhe nach beschränkt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden.
- In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet oxalis nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen.
- Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
§ 4 Datensicherheit, Datenschutz
- oxalis verpflichtet sich, alle relevanten Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Ändern sich die Bedingungen des Datenschutzes so, dass bestehende vertragliche Regelungen unzureichend oder obsolet werden, werden die Parteien in gutem Glauben zusammenarbeiten, um die vertraglichen Regelungen entsprechend den neuen Anforderungen anzupassen.
- oxalis trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um ein angemessenes Schutzniveau für die im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kunden zu gewährleisten.
- Sofern oxalis im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird ein gesonderter Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
- Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn betreffenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihm eingegebenen oder verarbeiteten personenbezogenen Daten auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhen.
§ 5 Geheimhaltung
- oxalis und der Kunde verpflichten sich, alle ihnen vor und während der Vertragsdurchführung vom jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse, insbesondere solche, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach der Natur der Informationen als Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Vereinbarung bereits bekannt waren, die nach dem Vertragsschluss ohne Mitwirkung oder Verschulden des informationsempfangenden Vertragspartners öffentlich bekannt werden, die dem informationsempfangenden Vertragspartner bereits vor der Offenlegung durch den informationsgebenden Vertragspartner und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung nachweisbar vorlagen, die dem informationsempfangenden Vertragspartner jederzeit von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig übermittelt oder zugänglich gemacht wurden oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von drei Jahren, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 6 Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Epidemien oder Pandemien, behördliche Anordnungen, Störungen der Telekommunikationsnetze oder Energieversorgung sowie vergleichbare, von den Parteien nicht zu vertretende Ereignisse.
- Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt informieren. Beide Parteien werden sich in gutem Glauben bemühen, die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Nebenabreden und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann auch nicht mündlich aufgehoben werden.
- Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der oxalis zur Abtretung seiner Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag berechtigt.
- Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der oxalis.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- oxalis behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. oxalis wird den Kunden über Änderungen in Textform informieren. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht.
Abschnitt 1: Besondere Geschäftsbedingungen Unique / Softwarehosting
Mit dem folgenden Abschnitt werden die besonderen Geschäftsbedingungen für die Software Unique / Softwarehosting dargelegt. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der oxalis Individualsoftware GmbH.
Gegenstand dieses Abschnitts sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung der webbasierten Software „Unique" durch oxalis als Software-as-a-Service (SaaS). Die nachfolgenden Regelungen gelten sinngemäß auch für andere Softwareprodukte, die von oxalis gehostet und dem Kunden als Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden (Softwarehosting).
§ 1 Vertragsgegenstand
- oxalis stellt dem Kunden die webbasierte Software Unique – nachfolgend „Unique" – in der zum Zeitpunkt der Nutzung aktuellen Fassung über das Internet zur Nutzung im Rahmen des SaaS-Modells bereit. Der Funktionsumfang von Unique ist in der Leistungsbeschreibung festgelegt, die Bestandteil des Vertrages ist.
- Unique wird in einem Rechenzentrum von oxalis oder einem von oxalis beauftragten Hosting-Dienstleister betrieben. oxalis stellt sicher, dass der Hosting-Dienstleister die Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
- oxalis erbringt neben der Bereitstellung von Unique auch Leistungen im Bereich Softwarewartung, Support und Weiterentwicklung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
§ 2 Bereitstellung von Unique
- oxalis stellt dem Kunden die Software Unique über das Internet zur Nutzung bereit. Der Zugang erfolgt über einen gängigen Webbrowser. Der Kunde benötigt für die Nutzung einen Internetzugang, der nicht Gegenstand des Vertrages ist.
- oxalis stellt sicher, dass Unique auf einem technisch aktuellen Stand gehalten wird. oxalis wird Unique im Rahmen der Weiterentwicklung verbessern und anpassen. Funktionserweiterungen und Updates stellt oxalis dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.
- oxalis wird dem Kunden die vertraglich vereinbarten Benutzerkonten und Zugangsdaten bereitstellen. Der Kunde ist für die sichere Verwahrung seiner Zugangsdaten verantwortlich.
- oxalis wird die für die Nutzung von Unique erforderliche Systemumgebung, einschließlich Datenbanken, Applikationsserver und Speicherplatz, bereitstellen und betreiben.
§ 3 Technische Verfügbarkeit von Unique / Support
oxalis gewährleistet eine Verfügbarkeit von Unique von 98,5 % im Jahresmittel. Geplante Wartungsfenster, die oxalis dem Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus ankündigen wird, sind von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen. Der Support ist für den Kunden zu den regulären Geschäftszeiten von oxalis erreichbar. Außerhalb der Geschäftszeiten steht der Support per E-Mail zur Verfügung; Anfragen werden am nächsten Geschäftstag bearbeitet.
§ 4 Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten
Kann oxalis die vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringen, wird oxalis den Kunden unverzüglich informieren. Erreicht die Verfügbarkeit von Unique in einem Quartal weniger als 95 %, hat der Kunde Anspruch auf eine anteilige Gutschrift des monatlichen Entgelts für den betroffenen Zeitraum. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 3 (Haftung).
§ 5 Nutzungsrechte Unique
- oxalis räumt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software Unique im Rahmen des SaaS-Modells bestimmungsgemäß zu nutzen.
- Das Nutzungsrecht umfasst den Zugriff auf Unique über das Internet mittels eines Webbrowsers sowie die Nutzung der im Vertrag festgelegten Funktionalitäten.
- Der Kunde darf Unique nur für eigene geschäftliche Zwecke nutzen. Eine Unterlizenzierung, Weitervermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von oxalis nicht gestattet.
- Der Quellcode von Unique wird dem Kunden nicht offengelegt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode zu ermitteln, soweit dies nicht durch zwingendes Recht ausdrücklich gestattet ist.
- Alle Rechte an Unique, einschließlich Urheberrechte, Patente und sonstige Schutzrechte, verbleiben bei oxalis oder deren Lizenzgebern.
- Der Kunde erwirbt durch die Nutzung von Unique keine Rechte an der Software über das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht hinaus.
- Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses erlöschen sämtliche dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an Unique. oxalis wird dem Kunden auf Wunsch die in Unique gespeicherten Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen.
- oxalis wird die Kundendaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Ablauf der vertraglich oder gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende die Herausgabe der Daten verlangt.
§ 6 Pflichten und Obliegenheit des Kunden
-
Der Kunde verpflichtet sich:
- den bestimmungsgemäßen Zustand von Hard- und Software seiner Infrastruktur auf eigene Kosten herzustellen und zu erhalten, soweit dies zur Nutzung von Unique erforderlich ist;
- über einen ausreichenden Internetzugang zu verfügen;
- eine aktuelle Version eines gängigen Webbrowsers zu verwenden;
- seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen;
- oxalis unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Zugangs vorliegen;
- seine Daten regelmäßig und angemessen zu sichern, soweit er eigene Datenbestände in Unique einpflegt.
-
Der Kunde ist verpflichtet:
- Unique nicht zu nutzen, um rechtswidrige Inhalte zu speichern, zu verbreiten oder zugänglich zu machen;
- keine Handlungen vorzunehmen, die die Integrität oder die Funktionsfähigkeit von Unique oder der zugrunde liegenden Infrastruktur beeinträchtigen könnten;
- keine automatisierten Zugriffe auf Unique durchzuführen (z. B. durch Scraping oder Bots), sofern dies nicht ausdrücklich von oxalis genehmigt wurde.
§ 7 Pflichtverletzung des Kunden
- oxalis ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu Unique ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere gegen die in § 6 genannten Pflichten. oxalis wird den Kunden vor einer Sperrung informieren und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, es sei denn, eine sofortige Sperrung ist zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich.
- Im Falle einer berechtigten Sperrung bleibt die Pflicht des Kunden zur Entgeltzahlung unberührt.
- Für Schäden, die oxalis durch eine Pflichtverletzung des Kunden entstehen, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Entgelt
Die Vergütung für die Nutzung von Unique richtet sich nach der individuellen Vereinbarung oder der aktuellen Preisliste von oxalis. Sofern nicht anders vereinbart, wird das Entgelt monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 9 Haftung
- Für die Haftung von oxalis gelten die Regelungen des § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- oxalis haftet nicht für Datenverluste, soweit diese darauf beruhen, dass der Kunde es unterlassen hat, seine Daten regelmäßig und angemessen zu sichern. Dies gilt nicht, soweit der Datenverlust auf einem Verschulden von oxalis beruht.
- oxalis haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung einer veralteten oder nicht unterstützten Browserversion oder durch eine unzureichende Internetverbindung des Kunden entstehen.
- oxalis haftet nicht für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Dienstes, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs von oxalis liegen, insbesondere auf Störungen im Internet, Stromausfällen oder Angriffen Dritter (z. B. DDoS-Attacken).
- Die Haftung der oxalis für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
§ 10 Laufzeit, Kündigung
- Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem in der Vereinbarung festgelegten Datum und läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine feste Laufzeit vereinbart wurde.
- Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden, sofern nicht eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung wiederholt verletzt oder über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
- Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses wird oxalis dem Kunden die gespeicherten Daten gemäß § 5 Abs. g und h dieser Besonderen Geschäftsbedingungen herausgeben und löschen.
Abschnitt 2: Besondere Geschäftsbedingungen zur Softwareentwicklung
Die nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die individuelle Softwareentwicklung durch oxalis. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Widersprüchen vor.
§ 1 Vertragsgegenstand
- oxalis entwickelt für den Kunden individuelle Software gemäß den im Vertrag und/oder dem Anforderungsdokument festgelegten Spezifikationen.
- Der Leistungsumfang wird im Angebot, im Anforderungsdokument oder in der individuellen Vereinbarung festgelegt. Nachträgliche Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (Change Request).
- oxalis schuldet die Erstellung der Software gemäß dem vereinbarten Anforderungsdokument. Ist kein Anforderungsdokument vereinbart, schuldet oxalis die Erstellung einer Software, die den im Angebot beschriebenen Funktionalitäten entspricht.
- oxalis ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Subunternehmer einzusetzen. oxalis bleibt dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 2 Leistungserbringung
- oxalis erbringt die Leistungen nach dem jeweils vereinbarten Projektplan. Sofern kein verbindlicher Zeitplan vereinbart wurde, erbringt oxalis die Leistungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.
- Vereinbarte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich" oder „fix" bezeichnet wurden.
- oxalis wird den Kunden regelmäßig über den Projektfortschritt informieren und bei Bedarf Abstimmungsgespräche durchführen.
- Gerät oxalis mit der Leistungserbringung in Verzug, hat der Kunde oxalis zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können.
§ 3 Mitwirkungspflichten
- Der Kunde verpflichtet sich, oxalis bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Dokumenten, Daten und Zugängen, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, die Benennung eines kompetenten Ansprechpartners, der zur Entscheidung befugt ist, die zeitnahe Rückmeldung auf Anfragen und Abstimmungsunterlagen sowie die Teilnahme an vereinbarten Abstimmungsterminen.
- Verzögert sich die Leistungserbringung durch oxalis infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Mehrkosten, die oxalis durch die Verzögerung entstehen, trägt der Kunde.
§ 4 Leistungsänderungen
- Der Kunde kann während der Projektlaufzeit Änderungen am Leistungsumfang beantragen (Change Request). oxalis wird den Change Request prüfen und dem Kunden ein Angebot über die Auswirkungen auf Zeitplan, Aufwand und Vergütung unterbreiten.
- Change Requests werden erst nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien verbindlich. Bis zur Vereinbarung eines Change Requests wird die Leistungserbringung auf Basis der bisherigen Vereinbarungen fortgesetzt.
- oxalis ist berechtigt, den Kunden auf technische oder fachliche Risiken hinzuweisen, die sich aus einem Change Request ergeben, und eine Umsetzung abzulehnen, wenn diese die Integrität, Sicherheit oder Wartbarkeit der Software gefährden würde.
§ 5 Planungsphase: Erstellung des Anforderungsdokumentes
- Sofern vereinbart, erstellt oxalis im Rahmen einer Planungsphase ein Anforderungsdokument, das die funktionalen und nicht-funktionalen Anforderungen an die zu entwickelnde Software beschreibt.
- Die Planungsphase wird als eigenständiger Vertragsgegenstand behandelt und separat vergütet.
- oxalis erarbeitet das Anforderungsdokument auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Informationen und der gemeinsam durchgeführten Analyse- und Abstimmungsgespräche.
- Das Anforderungsdokument wird dem Kunden zur Freigabe vorgelegt. Der Kunde prüft das Anforderungsdokument innerhalb einer vereinbarten Frist und erklärt die Freigabe schriftlich. Änderungswünsche werden als Change Request behandelt.
- Das freigegebene Anforderungsdokument bildet die verbindliche Grundlage für die Entwicklungsphase. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
§ 6 Abnahme der Software
- oxalis stellt dem Kunden die fertiggestellte Software oder fertiggestellte Teilleistungen (Meilensteine) zur Abnahme bereit. Die Abnahme erfolgt auf Grundlage des Anforderungsdokuments oder der im Angebot beschriebenen Funktionalitäten.
- Der Kunde prüft die bereitgestellte Software innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung (Abnahmeprüfung) und erklärt die Abnahme schriftlich, sofern nicht eine andere Frist vereinbart wurde.
- Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind solche, die die bestimmungsgemäße Nutzung der Software nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
- Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Prüffrist und benennt er auch keine Mängel, gilt die Software als abgenommen.
- Werden bei der Abnahmeprüfung Mängel festgestellt, wird der Kunde diese schriftlich dokumentieren und oxalis mitteilen. oxalis wird die berechtigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen und die Software erneut zur Abnahme bereitstellen.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Software auf den Kunden über.
§ 7 Vergütung
Die Vergütung für die Softwareentwicklung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Stunden- oder Tagessätze von oxalis. Abschlagszahlungen können vereinbart werden. Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 8 Rechteeinräumung
Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt oxalis dem Kunden das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der individuell entwickelten Software ein. Dies umfasst das Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterentwicklung der Software für eigene Zwecke des Kunden.
Soweit oxalis bei der Entwicklung allgemeine Bibliotheken, Frameworks oder Werkzeuge einsetzt, die nicht speziell für den Kunden entwickelt wurden oder die oxalis auch in anderen Projekten nutzt, behält oxalis die Rechte an diesen Komponenten. Der Kunde erhält an diesen Komponenten ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Rahmen der vereinbarten Zwecke.
Sofern der Kunde den Quellcode der Software erhalten soll, wird dies gesondert vereinbart. Die Herausgabe des Quellcodes erfolgt nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.
§ 9 Gewährleistung
- oxalis gewährleistet, dass die entwickelte Software die im Anforderungsdokument oder im Angebot beschriebenen Funktionalitäten erfüllt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Software, sofern nicht eine andere Frist vereinbart wurde.
- Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels an oxalis zu melden. oxalis wird berechtigte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Veränderungen durch den Kunden oder Dritte, durch den Einsatz in einer nicht von oxalis freigegebenen Umgebung oder durch äußere Einwirkungen (z. B. Hardwaredefekte, Virenbefall) verursacht werden.
Abschnitt 3: Besondere Geschäftsbedingungen Consulting / Sonstige Leistungen
Die nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Beratungs-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen (nachfolgend zusammenfassend „Consulting" genannt). Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Widersprüchen vor.
Consulting-Leistungen werden als Dienstvertrag erbracht, sofern nicht ausdrücklich eine werkvertragliche Leistung vereinbart wurde.
§ 1 Leistungserbringung
- Art und Umfang der Consulting-Leistungen werden in der individuellen Vereinbarung (Angebot, Beauftragung, Statement of Work) festgelegt.
- oxalis erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- oxalis ist in der Gestaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes frei, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sind Leistungen vor Ort beim Kunden zu erbringen, stellt der Kunde die erforderlichen Arbeitsplätze und Zugänge zur Verfügung.
- oxalis ist berechtigt, die beauftragten Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Mitarbeiter oder Subunternehmer erbringen zu lassen. oxalis bleibt dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
- Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der Consulting-Leistung erstellt werden (z. B. Konzepte, Dokumentationen, Präsentationen, Analysen), gehen mit vollständiger Bezahlung der Vergütung in das Eigentum des Kunden über, sofern nicht abweichend vereinbart.
- Soweit oxalis bei der Leistungserbringung allgemeine Methoden, Werkzeuge oder Know-how einsetzt, die nicht speziell für den Kunden entwickelt wurden, behält oxalis die Rechte daran.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Kunde verpflichtet sich, oxalis bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang zu unterstützen, insbesondere durch rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Dokumenten und Zugängen, Benennung eines kompetenten Ansprechpartners und zeitnahe Entscheidungen.
- Verzögerungen, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten von oxalis. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend. Wartezeiten, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden entstehen, können von oxalis in Rechnung gestellt werden.
§ 3 Vergütung
- Die Vergütung für Consulting-Leistungen richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Stunden- oder Tagessätze von oxalis.
- Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis der geleisteten Stunden oder Tage. Tätigkeitsnachweise werden dem Kunden mit der Rechnung vorgelegt.
- Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Vertragsdauer richtet sich nach der individuellen Vereinbarung.
- Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Haftung
Für die Haftung von oxalis im Rahmen von Consulting-Leistungen gelten die Regelungen des § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit Consulting-Leistungen als Dienstvertrag erbracht werden, schuldet oxalis die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
oxalis Individualsoftware GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 09.03.2023